Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen der Graphax AG für Miet- und Serviceverträge

I.       Einleitung

1.      Gegenstand und Anwendung der AVB

GRAPHAX AG (nachfolgend „GRAPHAX“) und der KUNDE haben einen Miet- und Servicevertrag abgeschlossen (nachfolgend der „Miet- und Servicevertrag“). Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sowie ergänzend sämtliche, weitere im Miet- und Servicevertrag erwähnten Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen GRAPHAX und dem KUNDEN abgeschlossenen Miet- und Servicevertrages. Bei Widersprüchen zwischen dem Miet- und Servicevertrag und diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen (inkl. weitere Anhänge) geht die individuelle Vereinbarung im Miet- und Servicevertrag vor.

2.      Definitionen

„Geräte“ oder „GRAPHAX-Geräte“ sind sämtliche Produkte (wie z.B. Drucker, Kopierer, Faxgeräte oder multifunktionale Drucksysteme (MFD) sowie die dazugehörigen Optionen), die dem KUNDEN im Rahmen eines Miet- und Servicevertrages geliefert werden.

II.      Vertragsspezifische Bestimmungen

3.      Miete

a)      Mietobjekt

3.1    GRAPHAX überlässt dem KUNDEN die im Miet- und Servicevertrag aufgeführten Geräte inkl. Zubehör für die vertraglich vereinbarte Dauer zum entgeltlichen Gebrauch (nachfolgend „Mietobjekt“). GRAPHAX ist berechtigt, auch gebrauchte jedoch vollumfänglich funktionstüchtige Geräte zu vermieten. Das Mietobjekt verbleibt im Eigentum von GRAPHAX.

b)     Mietrate

3.2    Die Mietrate wird im Miet- und Servicevertrag vereinbart und ist entweder (i) separat (Mietrate pro Monat), (ii) gemeinsam mit der Servicepauschale (Mietrate inkl. Servicepauschale) ausgewiesen oder (iii) im Seitenpreis inbegriffen. GRAPHAX ist berechtigt, die Mietrate bzw. die Servicepauschale und/oder den Seitenpreis unter schriftlicher Voranzeige von 90 Tagen anzuheben. Erhöht sich innerhalb eines Kalenderjahres die Mietrate, die Servicepauschale oder der Seitenpreis um mehr als 5% (exkl. MwSt), ist der KUNDE berechtigt, innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Preiserhöhungsanzeige das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nächsten Preiserhöhung schriftlich zu beenden (siehe hierzu Ziffer 7 AVB).

c)      Abnahmeprotokoll

3.3    Mit Unterschrift des Lieferscheins bestätigt der KUNDE, das Mietobjekt in betriebsbereitem und funktionstüchtigem Zustand erhalten und übernommen zu haben. Allfällige Schäden sind vom KUNDEN auf dem Lieferschein zu vermerken. Der Lieferschein dient bei der Miete von GRAPHAX-Geräten als Abnahmeprotokoll. Eine Abnahme des Mietobjektes ist auch erfolgt, sobald der KUNDE das Gerät einsetzt.

d)     Gebrauch des Mietobjektes

3.4    Um das Mietobjekt in betriebstüchtigem Zustand zu halten, verpflichtet sich der KUNDE, während der Mietdauer Serviceleistungen von GRAPHAX in Anspruch zu nehmen. Für die von GRAPHAX erbrachten Serviceleistungen gelten die im Miet- und Servicevertrag und im Anhang „Service-Level“ vereinbarten sowie die in Ziffer 4 AVB festgehaltenen Bedingungen.

3.5    Der KUNDE verpflichtet sich, das Mietobjekt sorgfältig und ordnungsgemäss zu gebrauchen. Er sorgt für die ordnungsgemässe und sorgfältige Bedienung und Pflege des Mietobjektes und nimmt an den Geräten bzw. an der Konfiguration der Geräte ohne das vorgängige schriftliche Einverständnis von GRAPHAX keine Veränderungen vor (Sorgfaltspflicht des Kunden). Verletzt der KUNDE trotz schriftlicher Abmahnung seine Sorgfaltspflicht, ist GRAPHAX zu einer vorzeitigen Beendigung des Miet- und Servicevertrages berechtigt (vgl. Ziffer 7 AVB).

3.6    Der KUNDE verpflichtet sich, allfällige Schäden am Mietobjekt unverzüglich zu melden.

3.7    Die Anlieferung, Installation und Rücknahme des Mietobjektes wird ausschliesslich durch GRAPHAX oder einen von ihr bestellten Beauftragten zu den im Miet- und Servicevertrag vereinbarten Konditionen erbracht.

3.8    Die Weitervermietung des Mietobjektes bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von GRAPHAX.

3.9    Der KUNDE verpflichtet sich, GRAPHAX auf Verlangen die Kontaktinformationen des Vermieters der Räumlichkeiten, in welchen das Mietobjekt installiert ist, bekannt zu geben und ermächtigt GRAPHAX, diesen sowie Dritte über das Eigentum von GRAPHAX in Kenntnis zu setzen. Der KUNDE ist verpflichtet, GRAPHAX unverzüglich zu informieren, wenn eine Beschlagnahmung des Mietobjektes droht (z.B. durch Zwangsvollstreckungsmassnahmen) und die zuständige Vollstreckungsbehörde auf das Eigentum von GRAPHAX am Mietobjekt hinzuweisen. Der KUNDE hat alle Kosten, die GRAPHAX aus oder im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Angriffe entstehen, zu tragen.

3.10  Der KUNDE trägt während der gesamten Vertragsdauer die Gefahr für Beschädigungen, Feuer und Elementarschäden, Diebstahl, Verlust oder Abhandenkommen des Mietobjektes. Der Kunde verpflichtet sich, das Mietobjekt gegen sämtliche Risiken auf eigene Rechnung  zu versichern.

4.      Service

a)      Servicepauschale

4.1    Für die von GRAPHAX erbrachten Serviceleistungen wird im Miet- und Servicevertrag entweder eine Servicepauschale und ab Überschreiten eines speziell vereinbarten Kopier- bzw. Druckvolumens zusätzlich ein bestimmter Seitenpreis oder nur ein bestimmter Seitenpreis (bei den sogenannten „All-in-“ und „All-in-Geräte-Pool-Verträgen“) vereinbart.

GRAPHAX ist berechtigt, die Servicepauschale und/oder den Seitenpreis unter schriftlicher Voranzeige von 90 Tagen auf den ersten eines Monats zu erhöhen. Erhöht sich die Servicepauschale oder der Seitenpreis innerhalb eines Kalenderjahres um mehr als 5% (exkl. MwSt), ist der KUNDE berechtigt, innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Preiserhöhungsanzeige das Vertragsverhältnis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der nächsten Preiserhöhung schriftlich zu beenden (vgl. Ziffer 7 AVB).

4.2    Während eines Service ausgedruckte Testseiten und leere Seiten (sogenannte „Service- und Fehlseiten“) sind in der Servicepauschale bzw. im Seitenpreis einkalkuliert und können nicht zusätzlich abgezogen werden.

b)     In der Servicepauschale bzw. im Seitenpreis inbegriffene Serviceleistungen

4.3    Inbegriffene Serviceleistungen sind: 

§ die technische Instandhaltung des Gerätes (Wartungsinterventionen und Störungsbehebungen inkl. Ersatzteile, Arbeit und Wegzeit);

§ die Lieferung von Verbrauchsmaterial (wie z.B. Toner, Bildtrommeln und Entwicklereinheiten für die Ausgabe in schwarzweiss und/oder Farbe aber exkl. Druck- und Kopienträger und Heftklammern);

§ kostenloser Austausch von Ersatzteilen (sofern keine unsachgemässe Nutzung des Gerätes vorliegt);

§ Firmware-Updates (Behebung von Bugs).

Im Miet- und Servicevertrag können die Parteien zusätzliche wiederkehrende Serviceleistungen vereinbaren, welche zusätzlich zur Servicepauschale bzw. zum Seitenpreis in Rechnung gestellt werden. Hat der KUNDE für die Konfiguration seines Gerätes eine der folgenden Optionen gewählt:

§ peripherer Controller;

§ Münz- und Authentifizierungsgeräte;

§ Embedded-Applikationen

so ist er verpflichtet die entsprechenden Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen. Diese sind 

§ Reparatur und Wartung peripherer Controller: Service auf periphere Druck-Controller (Fiery, Creo o.ä.), sofern diese nicht auf eine unsachgemässe Bedienung oder vertragswidrige Behandlung zurückzuführen sind. Auf Kundenwunsch durchgeführte Firmware-Aktuali-sierungen des peripheren Controllers erfolgen ohne Zusatzkosten;

§ Reparatur und Wartung von Münz- und Authentifizierungsgeräten: Service auf an dem Gerät angebrachten Münzgeräte, Kartenleser sowie biometrische Authentifizierungssysteme, sofern diese nicht auf eine unsachgemässe Bedienung oder vertragswidrige Behandlung zurückzuführen sind;

§ Wartung von Embedded-Applikationen.

4.4    Die Servicepauschale bzw. der Seitenpreis wird gemäss den im Miet- und Servicevertrag vereinbarten Konditionen von GRAPHAX erhoben.

c)      Nicht in der Servicepauschale bzw. im Seitenpreis inbegriffene Serviceleistungen

4.5    Folgende Serviceleistungen sind nicht in der Servicepauschale bzw. im Seitenpreis inbegriffen und werden dem KUNDEN separat in Rechnung gestellt: 

§ Behebung von Störungen, die auf unsachgemässe Bedienung, vertragswidrige Behandlung, Fehlbedienung oder den Einsatz von Kopienträgern (insbesondere Folien) zurückzuführen sind, welche von GRAPHAX nicht empfohlen werden;

§ Behebung von Papierstaus;

§ Reinigung des Vorlageglases;

§ Zur-Verfügung-Stellen von Druck-/Kopienträgern und Heftklammern;

§ Revisionen, die nach längerer Benützung des Gerätes notwendig werden können (frühestens nach 5 Jahren) sowie Revisionen infolge Überschreitung des im Miet-und Servicevertrag definierten maximalen Kopier- beziehungsweise Druckaufkommens;

§ telefonische Beantwortung von Fragen, die nicht im Zusammenhang mit einer Störung stehen;

§ Standortwechsel und Transportbereitstellungen durch GRAPHAX auf Verlangen des KUNDEN;

§ Aufwendungen infolge von Änderungen an der EDV-Umgebung (siehe dazu auch Ziffer 5.18).

d)     Service-Level 

4.6    GRAPHAX bietet eine Auswahl unterschiedlicher Service-Levels an. Der mit dem KUNDEN vereinbarte Service-Level ist im Anhang „Service-Level“ zum Miet- und Servicevertrag beschrieben und wird im Miet- und Servicevertrag festgehalten.

4.7    Der Preis für den mit dem KUNDEN vereinbarten Service-Level wird im Miet- und Servicevertrag separat ausgewiesen und zusätzlich zur Servicepauschale bzw. zum Seitenpreis erhoben.

e)      Erfüllungsort

4.8    Erfüllungsort für die Serviceleistungen ist die im Miet- und Servicevertrag aufgeführte Standortadresse. Der KUNDE verpflichtet sich, GRAPHAX beabsichtigte Standortveränderungen des Mietobjektes mindestens 30 Tage im Voraus anzukündigen.

Bei Standortveränderungen durch den KUNDEN innerhalb eines Gebäudes besteht lediglich eine Informationspflicht gegenüber GRAPHAX.

Standortveränderungen in ein anderes Gebäude (sogenannte Geräteumzüge) bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von GRAPHAX und werden grundsätzlich durch GRAPHAX oder durch von GRAPHAX bestellte Dritte durchgeführt und separat in Rechnung gestellt. Bei einem Geräteumzug behält sich GRAPHAX das Recht vor, die im Miet- und Servicevertrag vereinbarten Konditionen anzupassen. Bei Standortveränderungen sind GRAPHAX alle Umstände am aktuellen und/oder künftigen Standort anzugeben, welche die Verschiebung erschweren könnten (vgl. Ziffer 5.3 AVB);

f)      Pflichten des Kunden 

4.9    Der KUNDE hat während der Vertragsdauer folgende Pflichten:

§ Bestimmung von zwei Personen (einen Hauptansprechpartner sowie seinen Stellvertreter), die für den kundenseitigen Unterhalt des Gerätes verantwortlich sind. Eine entsprechende Kurzeinweisung wird im Rahmen der Gerätelieferung und -installation (Ziffer 5 a. AVB) erbracht;

§ Selbständige Behebung von Papierstaus, Reinigung des Vorlageglases und Austausch von Toner, Heftklammern sowie anderen von GRAPHAX gelieferten Verbrauchsmaterialien (ausser Entwickler). Erbringt GRAPHAX im Auftrag des Kunden eine solche Leistung, ist diese kostenpflichtig;

§ Konsultation der Handbücher bei Fragen zur Bedienung der GRAPHAX-Geräte;

§ Ausschliessliche Verwendung von durch GRAPHAX geliefertem Original-Zubehör und -material;

§ Verwendung von GRAPHAX empfohlenen Druck- und Kopienträgern (insbesondere Folien);

§ Befolgung allfälliger Anweisungen des GRAPHAX Service Centers und/oder eines Servicetechnikers im Hinblick auf die Nutzung und Bedienung des Gerätes inkl. Hilfeleistung bei der Fehlersuche und -behebung unter telefonischer Anweisung durch einen Service-Center-Mitarbeiter;

§ Befolgung der dem Gerät beiliegenden Sicherheitsinformationen.

g)     Einsatz eines Fernmeldediagnosesystems / Meldepflicht des Kunden

4.10  Nach Absprache zwischen GRAPHAX und dem KUNDEN ist der Einsatz eines Ferndiagnosesystems, das Störungen, Zählerstände und den Bedarf nach Verbrauchsmaterial selbständig meldet, möglich. Fehlt ein Ferndiagnosesystem oder funktioniert dieses nicht, sind die Zählerstände über ein zugriffsgesichertes Web-Portal von GRAPHAX oder via Zählerausdruck zu melden.

Der KUNDE ist für die termingerechte Meldung der aktuellen Zählerstände verantwortlich. GRAPHAX ist berechtigt, bei nicht oder zu spät gemeldeten Zählerständen Annahmen betreffend Ausgabevolumen (d.h. Kopier-/Druckaufkommen) zu treffen.

h)     Nutzung und Rückerstattung Verbrauchsmaterial

4.11  Das von GRAPHAX kostenlos zur Verfügung gestellte Verbrauchsmaterial (Toner, Entwickler, Bildtrommeln etc.) ist ausschliesslich in Kombination mit dem im Miet- und Servicevertrag aufgeführten Gerät zu verwenden und darf keinesfalls Dritten übergeben oder verkauft werden.

4.12  Der KUNDE ist verpflichtet, das in Ziffer 4.11 genannte Verbrauchsmaterial, welches im Zeitpunkt der Aufhebung des Miet- und Servicevertrages nicht verbraucht ist, GRAPHAX zurückzugeben.

i)       Haftung 

4.13  GRAPHAX haftet nicht für allfällige Folgen einer Störung oder einer Verzögerung der Serviceleistung. Ferner ausgeschlossen ist die Haftung von GRAPHAX für Schäden aus Produktionsausfällen, Datenverlusten, entgangenem Gewinn, Nutzungsausfällen, Kapitalkosten oder für Kosten für den Erwerb von Ersatzprodukten.

5.      Einmalige weitere Dienstleistungen und Gebühren von GRAPHAX

5.1    GRAPHAX erbringt für den KUNDEN die im Miet- und Servicevertrag aufgeführten weiteren Dienstleistungen und Gebühren zu den im Miet- und Servicevertrag definierten Preisen und Konditionen. Einmalige weitere Dienstleistungen sind unter anderem:

a)      Transport und Bereitstellung vor Ort, Rücknahme

5.2    Die Geräte werden mitsamt bestelltem Zubehör zu den im Miet- und Servicevertrag vereinbarten Konditionen durch GRAPHAX oder ein von GRAPHAX beauftragtes Unternehmen geliefert und installiert. Die Lieferung erfolgt nach Möglichkeit auf das vereinbarte Datum, das indessen lediglich als approximativer Termin gilt. GRAPHAX ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

5.3    Der KUNDE verpflichtet sich, spätestens 7 Tage vor dem Liefertermin GRAPHAX über allfällige Umstände zu informieren, welche die Gerätelieferung erschweren könnten. Dazu gehören insbesondere:

§ Wendeltreppen;

§ Treppen mit engen Kurven oder zu kleinem Zwischenboden zum Wenden;

§ Liftkabinen mit zu geringer Fläche und/oder Maximalbelastung;

§ zu schmale Türen und Korridore.

Auf Anfrage stellt GRAPHAX dem KUNDEN vor der Gerätelieferung eine Liste der zu prüfenden Umstände zur Verfügung. GRAPHAX hat das Recht, dem KUNDEN zusätzliche Aufwendungen zur Durchführung einer Lieferung unter erschwerten Bedingungen separat in Rechnung zu stellen.

5.4    Die Kosten für Lieferungen, die aufgrund eines Verschuldens des KUNDEN nicht erfolgen oder abgebrochen werden müssen, werden nicht zurückerstattet. Die Durchführung einer neu angesetzten Lieferung wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

5.5    Wurde im Miet- und Servicevertrag nichts anderes vereinbart, wird das Gerät ohne Netzwerkkabel und ohne Handbücher in Papierform geliefert. Standardmässig im Lieferumfang enthalten sind die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsinformationen in gedruckter Form sowie eine CD- oder DVD-ROM mit den elektronischen Fassungen der Handbücher und Drucker-, Fax- respektive Scannertreiber. Die aktuellen Versionen der Handbücher und Treiber können von der Internetseite www.konicaminolta.ch heruntergeladen werden.

5.6    Statt einer Gerätelieferung durch GRAPHAX können die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen eine Sendung per Post beschliessen. Bei Postsendungen entfallen die vertraglichen Verpflichtungen gemäss Ziffern 5.2, 5.3, und 5.8 AVB. GRAPHAX übernimmt für Schäden, die durch die Postsendung entstanden sind, keine Haftung.

5.7    Der KUNDE stellt den passenden elektrischen Anschluss gemäss den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften und Gerätespezifikationen zur Verfügung.

5.8    GRAPHAX entfernt und entsorgt allfälliges Verpackungsmaterial, schliesst das Gerät an das Stromnetz an und führt bei Lieferung eines Gerätes mit Kopierfunktion einen Test durch (Erstellung einer einfachen Kopie).

5.9    Sind auf Wunsch des KUNDEN durch GRAPHAX Änderungen der Werkseinstellungen vorzunehmen, werden dem KUNDEN die damit verbundenen Kosten separat in Rechnung gestellt.

5.10  Für allfällige Folgeschäden verspäteter Lieferungen übernimmt GRAPHAX keine Haftung.

5.11  GRAPHAX behält sich das Recht vor, dem KUNDEN eine zusätzliche Gebühr für die Rücknahme von Geräten zu berechnen. Bei einer Rücknahme von Geräten durch GRAPHAX oder Dritte obliegt das Löschen von Daten auf der Festplatte oder sonstigen Speichermedien dem KUNDEN. Die Datenlöschung durch GRAPHAX kann gestützt auf eine separate Abmachung vereinbart werden.

b)     Netzwerkintegration

5.12  Die im Rahmen einer Netzwerkintegration von GRAPHAX erbrachten Dienstleistungen beinhalten die Einbindung des Gerätes in eine offiziell unterstützte und funktionierende EDV-Umgebung sowie die Installation eines Druckertreibers auf einem einzigen Arbeitsplatzcomputer oder Server.

5.13  Weisen die GRAPHAX-Geräte die hierfür notwendigen Funktionen auf, richtet GRAPHAX auf Wunsch des KUNDEN eine Scan-to-Anbindung (E-Mail, SMB o.ä.) zu dem im Miet- und Servicevertrag angegebenen Preis ein. Die Einrichtung zusätzlicher Scan-to-Anbindungen erfolgt nur gestützt auf eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien.

5.14  Bei der Netzwerkintegration eines Farbgerätes wird standardmässig eine Schnellkalibrierung durchgeführt.

5.15  Die Kosten für eine Netzwerkintegration sind im Miet- und Servicevertrag geregelt und verstehen sich exkl. Wegpauschale.

5.16  Der KUNDE verpflichtet sich, die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, welche es GRAPHAX ermöglichen, eine Netzwerkintegration problemlos durchzuführen. Dazu gehören insbesondere:

§ die Bereitstellung aller notwendigen Schnittstellen wie z.B. eines Netzwerkanschlusses;

§ zur Verfügung stellen eines Netzwerkkabels;

§ die Anwesenheit und Unterstützung eines qualifizierten Netzwerkadministrators bei der Erbringung der Serviceleistung.

5.17  Eine 15-minütige Instruktion der Geräteverantwortlichen (Ziffer 4.9 AVB) ist, sofern nicht anders im Kauf- und Servicevertrag vereinbart, in den Kosten für die Netzwerkintegration eingeschlossen.

5.18  Ein Gerät gilt als druck- bzw. scanfähig, wenn direkt nach Durchführung einer Netzwerkintegration aus Microsoft Word oder einer ähnlichen Anwendung eine Seite erfolgreich ausgegeben bzw. ein einfacher Scanvorgang vorgenommen werden kann. GRAPHAX ist nicht dafür verantwortlich, wenn die Druck- und/oder Scanfunktionalität infolge von Änderungen der EDV-Umgebung nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden kann. Die Aufwendungen für die Wiederherstellung des Gerätebetriebs durch GRAPHAX aufgrund solcher Änderungen werden separat in Rechnung gestellt. Im Falle einer Migration auf eine andere Version eines Betriebssystems besteht keine Garantie, dass entsprechende Drucker- und Scannertreiber zur Verfügung gestellt werden können.

5.19  Das Ermöglichen einer Nutzung der Gerätefunktionalität mit Altsystemen (AS/400 o.ä.), ERP-Anwendungen (SAP, Oracle usw.), MS-DOS-Programmen, hauseigener Software bzw. branchenspezifischen Lösungen oder innerhalb von Terminal-Serverumgebungen (wie z.B. Citrix XenApp) ist nicht standardmässiger Bestandteil einer Netzwerkintegration. Die Aufwendungen für die Einbindung eines Gerätes in solche EDV-Systeme, die nicht in allen Fällen technisch realisierbar ist, werden mit einer zusätzlichen Gebühr in Rechnung gestellt.

5.20  Folgende Leistungen im Rahmen der Netzwerkintegration sind separat zu vereinbaren und vom KUNDEN zusätzlich zu vergüten:

§ Vornehmen weiterer Einstellungen zur Optimierung der Farb- und Ausgabequalität;

§ Registrierung von Zielempfängern im Adressbuch des Gerätes durch GRAPHAX, der Import von Adress- und Benutzerdaten aus einem anderen Gerät oder einer Datenbank (sofern technisch realisierbar) sowie die Herstellung einer Verbindung mit einem LDAP-Server oder einem Verzeichnisdienst wie z.B. Active Directory;

§ Installation der mit einem Gerät gelieferten Software-Anwendungen;

§ andere, nicht in Ziffer 5 b. AVB aufgeführte Leistungen. 

5.21  Die Kosten für vereinbarte Netzwerkintegrationen, die aufgrund eines Verschuldens des KUNDEN nicht erfolgen oder abgebrochen werden müssen, werden nicht zurückerstattet. Die Durchführung einer neu angesetzten Netzwerkintegration wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

5.22  GRAPHAX haftet nicht für allfällige Datenverluste. GRAPHAX empfiehlt dem KUNDEN ausdrücklich, vor Beginn der Netwerkintegration Backups seiner bisherigen Daten zu erstellen (Datensicherung). 

5.23  Mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls für Netzwerk-/Faxeinbindungen bzw. durch Inbetriebnahme der Geräte bestätigt der KUNDE, dass GRAPHAX sämtliche Dienstleistungen im Rahmen der Netzwerkintegration zur vollsten Zufriedenheit des KUNDEN erbracht hat.

c)      Faxanbindung

5.24  Die im Zusammenhang mit einer Faxanbindung von GRAPHAX erbrachten Dienstleistungen umfassen die Einrichtung eines Gerätes mit Faxfunktionalität zur Übertragung und zum Empfang von Faxnachrichten über eine funktionsfähige Telefonleitung sowie die Durchführung entsprechender Tests. Der KUNDE verpflichtet sich, die hierfür vorgesehenen Anschlüsse bereitzustellen. Die Kosten für eine Faxanbindung sind im Miet- und Servicevertrag geregelt und verstehen sich exkl. Wegpauschale.

5.25  Die Installation allfälliger Faxtreiber auf Arbeitsplatzcomputern oder Servern sowie Faxanbindungen in Voice-over-IP-Umgebungen sind separat zu vereinbaren. Bei Faxanbindungen in einer Voice-over-IP-Umgebung, die je nach Produktmodell und Kundeninfrastruktur nicht immer technisch realisierbar sind, ist zudem ein ausgebildeter Telekominstallateur durch den KUNDEN miteinzubeziehen.

5.26  Die Registrierung von Zielempfängern im Adressbuch des Gerätes durch GRAPHAX ist nicht Bestandteil der Faxanbindung und muss separat vereinbart werden. Dies gilt ebenfalls für den Import von Adress- und Benutzerdaten aus einem anderen Gerät oder einer Datenbank, welcher aber technisch nicht immer realisierbar ist.

5.27  Kosten für vereinbarte Faxanbindungen, die infolge Verschuldens des KUNDEN nicht erfolgen oder abgebrochen werden müssen, werden nicht zurückerstattet. Die Durchführung einer neu angesetzten Faxanbindung wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

5.28  Mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls für Netzwerk-/Faxeinbindungen bzw. durch Inbetriebnahme der Geräte bestätigt der KUNDE, dass GRAPHAX sämtliche Dienstleistungen im Rahmen der Faxeinbindung zur Zufriedenheit des KUNDEN erbracht hat.

d)     Anwenderschulung

5.29  Auf Wunsch des KUNDEN führt GRAPHAX die folgenden Instruktionen durch:

§ Die vertiefte Schulung einer Anwendergruppe von maximal acht Personen;

§ Massgeschneiderte Schulungen für Spezialisten in Druckunternehmen, Hausdruckereien o.ä.

5.30  Eine von GRAPHAX erbrachte Schulung für Bürogeräte umfasst in der Regel die folgenden Inhalte:

§ die Nutzung der nach Einschätzung von GRAPHAX am meisten verwendeten Kopier-, Fax-, Druck- und Scanfunktionen;

§ die Bestellung und Nachfüllung von Verbrauchsmaterial;

§ das Vorgehen beim Auftreten von Papierstaus und Störungen. 

Die exakten Schulungsinhalte können je nach Gerät, Art der Instruktion (Ziffer 5.28 AVB), Zielpublikum oder Absprache mit dem KUNDEN variieren.

Eventuelle zur Vorbereitung einer Instruktion erstellte Schulungsunterlagen werden dem KUNDEN ohne Aufpreis übergeben. Die Kosten für eine Instruktion sind im Miet- und Servicevertrag geregelt und verstehen sich exkl. Wegpauschale. Allfällige Online-Schulungen und webbasierte Zusatzinstruktionen sind separat zu vereinbaren. Dies gilt ebenfalls für das zu schulende Programm im Rahmen von Instruktionen in Druckunternehmen, Hausdruckereien o.ä.

III.     Allgemein anwendbare Bestimmungen 

6.      Dauer und Beendigung des Miet- und Servicevertrages

Der Miet- und Servicevertrag wird für eine Mindestlaufzeit abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils automatisch um die im Miet- und Servicevertrag vereinbarte Verlängerungszeit, wenn er nicht 90 Tage vor Ablauf der Mindestlauf- oder der Verlängerungszeit durch eine der beiden Parteien schriftlich auf das Ende eines Monats gekündigt wird. Eine vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten (vgl. Ziffer 7 AVB).

7.      Vorzeitige Beendigung des Miet- und Servicevertrages

7.1    Die Parteien können den Miet- und Servicevertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig schriftlich beenden.

7.2    Wichtige Gründe für GRAPHAX sind insbesondere:

§  wenn der KUNDE Vertragspflichten schwerwiegend oder wiederholt verletzt und auch nach schriftlicher Abmahnung von GRAPHAX den vertragsgemässen Zustand nicht umgehend wiederherstellt;

§ wenn der KUNDE mit seinen Zahlungspflichten in Verzug ist und er trotz Ansetzung einer Nachfrist von 10 Tagen nicht bezahlt (vgl. Ziffer 13 ABV);

§ wenn sich die finanzielle Lage des KUNDEN derart verschlechtert, dass die Rechte von GRAPHAX gefährdet sind, insbesondere bei Eröffnung eines Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahrens über den KUNDEN;

§ wenn GRAPHAX nicht (mehr) imstande ist, den vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. In diesem Falle ist GRAPHAX verpflichtet, dem Kunden bereits bezahlte Gebühren für nicht oder nicht erfolgreich erbrachte Vertragsleistungen zurückzuerstatten. 

7.3    Wichtige Gründe für den KUNDEN sind: 

§ bei einer Erhöhung der Mietrate, der Servicepauschale oder des Seitenpreises um mehr als 5% pro Kalenderjahr (vgl. Ziffer 3.2 und 4.1 ABV);

§ wenn GRAPHAX Vertragspflichten schwerwiegend oder wiederholt verletzt und trotz mehrfacher schriftli-cher Abmahnung durch den KUNDEN den vertragsgemässen Zustand nicht wiederherstellt.

7.4    Bei vorzeitiger Beendigung eines Miet- und Servicevertrages ist der KUNDE zur sofortigen Rückgabe des Mietobjektes und des nicht benutzten Verbrauchsmaterials inkl. Tonerkartuschen, Entwicklereinheiten, Bildtrommeln etc. verpflichtet. 

7.5    Bei vorzeitiger Beendigung des Miet- und Servicevertrages aus vom KUNDEN zu verantwortenden Gründen werden sämtliche Raten für die Restlaufzeit des Vertrages sofort fällig. Der Verzugszins wird mit 5% p.a. berechnet. Ausserdem hat GRAPHAX das Recht, die Serviceleistungen unverzüglich einzustellen und haftet nicht für den dem KUNDEN hieraus entstandenen Schaden.

8.      Leistungserbringung durch GRAPHAX

Sämtliche Vertrags- und Serviceleistungen werden von GRAPHAX ausschliesslich in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein erbracht.

9.      Unterauftragnehmer

GRAPHAX ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem KUNDEN einzusetzen, für deren Handlungen und Unterlassungen sie wie für eigene haftet.

10.    Vorgezogene Recyclinggebühr 

GRAPHAX erhebt eine vorgezogene Recycling-Gebühr (vRG) gemäss den Ansätzen des SWICO. Die vRG wird nur bei Lieferung von Geräten erhoben, die vorgängig nicht produktiv eingesetzt wurden. Sie ist weder in der Mietrate noch in der Servicepauschale oder im Seitenpreis inbegriffen und wird mit der ersten Vertragsrechnung dem KUNDEN in Rechnung gestellt.

11.    Haftung von GRAPHAX

Jede Haftung von GRAPHAX für mittelbaren Schaden wie insbesondere (aber nicht nur) Folgeschäden aus verspäteten Lieferungen, Produktionsausfällen, Datenverlusten, entgangenem Gewinn, Nutzungsausfall, Kapitalkosten oder Kosten für den Erwerb von Ersatzprodukten ist ausgeschlossen.

12.    Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Parteien erklären sich bereit, ihre Mitarbeiter und beigezogene Hilfspersonen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannter Unterlagen und Informationen zu verpflichten, welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Partei beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden. GRAPHAX erhebt, nutzt und verarbeitet Daten des KUNDEN, welche ihr bei Ausführung von Serviceleistungen zugänglich werden, nur unter Wahrung des Schweizerischen Datenschutzes. GRAPHAX wird demgemäss die gesetzlich vorgeschriebenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Wahrung des Datenschutzes treffen und dafür sorgen, dass Mitarbeiter und Hilfspersonen, welche Zugang zu solchen Daten erhalten, über ihre diesbezüglichen Pflichten unterrichtet sind.

Der KUNDE erklärt sich damit einverstanden, dass GRAPHAX zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmern sowie anderen Drittpartnern Daten des KUNDEN zur Verfügung stellen darf.

13.    Fakturierung und Konditionen

Die Rechnungsstellung bestimmt sich nach dem Miet- und Servicevertrag. Die von GRAPHAX in Rechnung gestellten Beträge sind vom KUNDEN gemäss den vereinbarten Zahlungskonditionen ohne Skontoabzug zu begleichen. Mit Ablauf der in den Zahlungskonditionen vereinbarten Frist kommt der KUNDE automatisch in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5% p.a. Bei Verzug des KUNDEN kann GRAPHAX nach unbenutztem Ablauf einer schriftlich angesetzten Nachfrist von 10 Tagen den Miet- und Servicevertrag schriftlich fristlos kündigen. In diesem Fall werden sämtliche Raten für die Restlaufzeit des Miet- und Servicevertrages sofort fällig. Bei Verzug des KUNDEN ist GRAPHAX ausserdem berechtigt, sämtliche weiteren Service- und Dienstleistungen einzustellen.

14.    Verrechnungsverbot

Der KUNDE kann allfällige, ihm zustehende Forderungen gegenüber GRAPHAX nicht mit Forderungen, die GRAPHAX gegenüber dem KUNDEN zustehen, verrechnen. Die Mietrate (oder Mietrate inkl. Servicepauschale) ist auch dann geschuldet, wenn das Mietobjekt aus irgendwelchen Gründen nicht benützt werden kann.

15.    Höhere Gewalt

Für den Fall, dass GRAPHAX eine geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Epidemien, kriegerische Ereignisse, Streiks, behördliche Massnahmen etc. sowohl im In- als auch im Ausland) nicht erbringen kann, ist GRAPHAX für die Dauer der Hinderung von der Leistungspflicht befreit.

16.    Änderungen und Ergänzungen des Miet- und Servicevertrages und der AVB

Änderungen und Ergänzungen des Miet- und Servicevertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Ergänzung der in dieser Ziffer genannten Bestimmung. Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Vertragsbedingungen durch GRAPHAX sind jederzeit möglich und gelten ohne schriftlichen Widerspruch innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe als vom KUNDEN stillschweigend akzeptiert.

17.    Software

Für bei GRAPHAX bezogene Software-Produkte gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen die Bestimmungen in den Software-Verträgen.

18.    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

Gerichtstand ist Dietikon ZH.